Rechtsschutz Dritter gegen Windenergieanlagen
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Sprache:Deutsch
18,99 €
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
13.02.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
42 (Printausgabe)
Dateigröße
1022 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638253734
versuchen Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen auf vielerlei
Art zu verhindern, unter anderem auch auf dem Rechtsweg. Ziel dieser
Arbeit ist es, aufzuzeigen, welcher Gegner zu welcher Zeit welchen
Rechtsbehelf bemühen kann und welche Erfolgsaussichten er dabei hat.
Neben dem "klassischen" Rechtsschutz vor Gerichten soll auch anführt
werden, welche weiteren Möglichkeiten das Recht bietet, dem ungeliebten
"Spargel" einen Riegel vorzuschieben. Das soll als Rechtsschutz im
weiteren Sinne gelten.
Eine Windkraftanlage kann verschiedene Gegner haben. Hier sind Eigentümer
bzw. Besitzer des Grundstücks, Nachbarn einer zukünftigen
oder bereits bestehenden Windenergieanlage, Gemeinden - sowohl diejenigen,
in deren Gebiet sich die Anlage befindet als auch angrenzende
- und Naturschutzvereine zu nennen. Diese können zu unterschiedlichen
Zeitpunkten rechtlich aktiv werden. Dies kann während oder nach der
Aufstellung eines Raumordnungs- oder Bauleitplans sein. Ebenso können
die Betroffenen gegen die Genehmigung eines konkreten Windkraftprojektes
vorgehen wollen oder zumindest eine Verbesserung ihrer
eigenen Position bzw. Kompensation für die Benachteiligung anstreben,
wenn die Anlage bereits steht. 1 Gegner
Vor der Erläuterung verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten anhand
der einzelnen Zeitpunkte, an denen ein rechtliches Tätigwerden möglich
sein könnte, sollen zunächst einmal die möglichen Gegner der Reihe
nach vorgestellt werden. Dabei soll auch ihre Motivation, sich gegen ein
Windkraftprojekt zu wenden, genannt werden, um ihren Widerstand und
ihr Klagebegehren plausibel zu machen.
1.1 Eigentümer / Besitzer
Der Eigentümer ist derjenige, dem das Grundstück gehört, auf dem die
Windenergieanlage gebaut werden soll. Besitzer ist dagegen derjenige,
der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt, i.d.R.
derjenige, der es als Mieter oder Pächter nutzt.
Es mag nicht häufig vorkommen, dass entweder der Eigentümer gegen
den Willen eines derzeitigen Besitzers des Grundstücks oder anders
herum ein Besitzer ohne die Billigung des Eigentümers eine Windkraftanlage
errichten lassen will. In diesen Fällen jedoch, wenn der Bauherr
sich vom jeweils anderen Berechtigten eines Grundstücks unterscheitet,
wird letzterer versuchen wollen, einen Konflikt rechtlich für sich zu entscheiden. [...]
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