Die (authentischen) Quellen von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
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Produktdetails
Format
ePUB
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
16.05.2018
Verlag
GRINSeitenzahl
42 (Printausgabe)
Dateigröße
1150 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668704909
3 des Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 (CIC/83) bzw. Can. 671
3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990 (CCEO) spenden katholische (Kirchen-)Diener die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung erlaubt Angehörigen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind (1. Halbsatz); dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen befinden (2. Halbsatz). Als authentische Quellen dieser Bestimmungen werden Art. 27 des Dekrets «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 über die katholischen Ostkirchen (OE), Art. 15 des Dekrets «Unitatis redintegratio» vom 21. November 1964 über den Ökumenismus (UR) und Ziff. 46 (Ökumenismus-)Direktorium «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) (Can. 844
3 CIC/83) bzw. Art. 27 OE, Art. 15 UR, Ziff. 39 und 46 DirOec/67, Ziff. 3 und 6 der Erklärung des Sekretariats zur Förderung der Einheit der Christen (Einheitssekretariat) vom 7. Januar 1970 zur gemeinsamen Eucharistiefeier konfessionsverschiedener Christen (Erklärung von 1970), Ziff. 5 der Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» eben dieses Sekretariats vom 1. Juni 1972 sowie Ziff. 8 seiner Mitteilung «Dopo la pubblicazione» vom 17. Oktober 1973 (Can. 671
3 CCEO) angeführt. Deshalb werden die Grundlagen der vorgenannten Kodexbestimmungen in den einschlägigen Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) und den nachkonziliaren Texten des kirchlichen Lehramts unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dargestellt. Die Kenntnis dieser Grundlagen dient dem richtigen Verständnis der beiden Kodexregelungen (vgl. Can. 17 CIC/83 bzw. Can. 1499 CCEO). Überdies kann das Kirchenrecht laut Papst Franziskus insbesondere im Bereich der Ökumene ein «bevorzugtes Mittel» zur Förderung der Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils sein. Diese Förderung ist nur bei genauer Kenntnis der Quellen kirchenrechtlicher Normen möglich.
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