Staatensouveränität und ius cogens Eine Untersuchung zu Ursprung und Zukunftsfähigkeit der beiden Konzepte im Völkerrecht
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
11.12.2019
Verlag
Springer BerlinSeitenzahl
424
Maße (L/B/H)
24,1/16/3 cm
Gewicht
822 g
Auflage
1. Auflage 2019
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-662-59628-9
Das Buch untersucht das Verhältnis von Staatensouveränität und ius cogens aus ideen- und rechtsgeschichtlicher Perspektive und ist bestrebt, den rechtshistorischen Befund für die aktuelle völkerrechtliche Konstitutionalisierungsdebatte fruchtbar zu machen. Während das Konzept des ius cogens im aktuellen Völkerrecht eng mit dem Ruf nach der Konstitutionalisierung einer Internationalen (Rechts-)Gemeinschaft verbunden wird, gilt das Konzept der Staatensouveränität als Hort des Unilateralismus und rücksichtslosen Autonomiestrebens. Der Autor vertritt demgegenüber eine differenziertere Sichtweise. Er unternimmt eine ideenhistorische Untersuchung der Ursprünge beider Konzepte und gelangt zu dem Befund, dass die Konzepte der Staatensouveränität und des ius cogens auf den gleichen antik-römischen Vorstellungen über das ius publicum aufbauen. Er analysiert diese römisch-antiken Gedanken und zeigt, wie sie – etwa in Form der quod-omnes-tangit-Formel – prägend für Vorstellungen von zwingendem supranationalem Recht und „souveräner“ Herrschaft in Mittelalter und Moderne wurden. Nach Auffassung des Autors gibt es demnach keine „Geburtsstunde“ der Staatensouveränität in der Antike oder dem Mittelalter, sondern vielmehr eine Gedankenevolution, die sich von den gemeinsamen antiken Ursprüngen bis zu modernen Vorstellungen über das ius cogens und die Staatensouveränität verfolgen lässt. Vor dem Hintergrund dieses Befundes führt das Buch aus, dass auch im heutigen Völkerrecht die beiden Konzepte als Ausfluss des gleichen „republikanischen“ Grundprinzips verstanden und so miteinander harmonisiert werden könnten. Dabei macht das Buch aber deutlich, dass ein durch rechtshistorische Analyse vermitteltes Verständnis bestenfalls als Inspirationsquelle für die künftige Ausgestaltung des Rechts dienen mag, rechtshistorische Befunde aber keinesfalls als rechtliche Argumente dienen können.
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