Brandstiftung zur Erlangung der Versicherungssumme: Ist der Betrug zu Lasten des Feuerversicherers eine zu ermöglichende Tat im Sinne des § 306b II Nr
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
22.06.2011
Verlag
GRINSeitenzahl
35 (Printausgabe)
Dateigröße
817 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640942602
306b II Nr. 2 Alt. 1 StGB darstellen kann.
Dabei sollen dem Leser zunächst in kompakter Form die Änderungen im Bereich der Brandstiftungsdelikte durch das 6. StrRG vor Augen geführt werden. Dies scheint nötig, um die im Anschluss zu erörternde Argumentation des BGH zur Auslegung der Vorschrift verständlich zu machen und den Ansatz, den einige Stimmen in der Literatur, die eine Auslegung der Absichtsmerkmale bzw. eine Einschränkung der Auslegung der Vorschriften insgesamt fordern, nachvollziehbar zu gestalten.
Im Anschluss hieran soll eine ebenfalls kurze, übersichtliche Darstellung des Regelungsinhalts des
306b II Nr. 2 Alt. 1 insgesamt folgen, die vor allem die subjektiven Voraussetzungen der Norm aufzeigt. Da die Anforderungen, die hinsichtlich der Bestimmung des subjektiven Tatbestandes der besonders schweren Brandstiftung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht gestellt werden, vielfach in der Hauptproblematik der Ausarbeitung (Versicherungsbetrug bzw. -missbrauch als Ermöglichungstat) aufgehen dürften, sollen an dieser Stelle nur schematisch die verschiedenen Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Im Weiteren wird dann speziell auf die Probleme einzugehen sein, die der Versicherungsbetrug (
263 I, III S.2 Nr. 5) bzw. der Versicherungsmissbrauch (
265) im Rahmen des
306b II Nr. 2 Alt. 1 aufwirft.
Im Bezug auf den Versicherungsbetrug stellt sich dabei vor allem die Frage des Verhältnisses zwischen besonders schwerer Brandstiftung in Ermöglichungsabsicht einerseits, und der Strafrahmenbestimmungsregel des besonders schweren Falls des Betruges andererseits. Auf Seiten des Versicherungsmissbrauches soll die Frage im Mittelpunkt stehen, ob auch dieser, als regelmäßig gleichzeitig mit der Brandstiftung vollendeter Tatbestand, eine zu ermöglichende Tat i.S.d.
306b II Nr. 2 Alt. 1 sein kann. Dabei soll in die jeweilige Diskussion stets mit einfließen, worin die Unrechtssteigerung zu sehen ist, die das enorme Strafmaß rechtfertigen soll. Hier wird in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich argumentiert.
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