Ausweitung oder Mäßigung? Untersuchung über Folter in Hexenprozessen unter besonderer Berücksichtigung auserwählter Richtlinien der Constitutio Criminalis Carolina und des Hexenhammers sowie der allgemeinen Folterproblematik der Frühen Neuzeit
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
20.11.2019
Verlag
GRINSeitenzahl
31 (Printausgabe)
Dateigröße
649 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346068088
Dieser Status führte vielerorts zu einem solch harten Vorgehen gegen verdächtige Personen, dass bereits die Folter an sich einer Hinrichtung glich. Insbesondere dieser Umstand hatte die Verfassung des quasi ersten Strafgerichtsgesetzbuches zur Folge: Im Jahre 1532 trat die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) in Kraft und sollte ab dato weite Teile des Gerichtswesens des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen vereinheitlichen sowie den Einsatz der Folter durch verschiedene Vorgaben beschränken. Inwieweit dieses Ziel erreicht wurde und wie die Vorgaben hierzu ganz konkret aussahen, soll einen der Untersuchungspunkte der folgenden Arbeit darstellen. Fernab wird noch eine zweite Quelle, der sogenannte Hexenhammer, eingebunden. Hierbei handelt es sich um eines der ersten Regel- beziehungsweise Ratgeberwerke bezüglich der Hexenverfolgung und sollte allen Gegnern der Hexerei das nötige "Wissen" über das Zaubereiwesen zukommen lassen, um eine erfolgreiche Bekämpfung der gesamten Hexerei zu erreichen. Die Frage nach der Anwendung und Legitimation von Folter ist auch in diesem Werk von zentraler Bedeutung ... Folglich erscheint die Untersuchung dieses Schriftwerks, unabhängig von der problematischen Beziehung beziehungsweise vermeintlichen Kooperation der Autoren, ebenfalls als vielversprechend, um die zwei hauptsächlichen Fragestellungen dieser Arbeit zu beantworten: Inwieweit und mit welchen Mitteln wurden Folterverhöre im Rahmen von Hexenprozessen der Frühen Neuzeit eingedämmt beziehungsweise ausgeweitet, und wie wurden Richtlinien, die sich auf die Durchführung von Folterverhören bezogen, geachtet beziehungsweise missachtet?
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