Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 121
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
31.12.1928
Herausgeber
Mitglieder des Gerichtshofes und der ReichsanwaltschaftVerlag
De GruyterSeitenzahl
452
Maße (L/B/H)
23,6/16/3,2 cm
Gewicht
858 g
Auflage
Reprint 2020
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-233329-7
36 Nr. 6,
276 ZPO. auf das Aufgebotsverfahren -- 8. 1. Verstößt die Anerkennung eines in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik ergangenen Ehescheidungsurteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes? 2. Ist die Gegenseitigkeit verbürgt? -- 9. 1. Ist der Notar durch
171 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gehindert, eine ihm selbst erteilte Vollmacht zu beurkunden? 2. Kann die Vorschrift des
1829 Abs. 1 Satz 2 BGB. durch Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt werden? 3. Zur Einwilligung der Eltern in die Kindesannahme gemäß 88 1747, 1748 BGB. -- 10. 1. Ist die Übernahme von Schulden in Anrechnung auf dm Kaufpreis unter allen Umständen dahin auszulegen, daß insoweit keine Kaufpreisfordemng entstehen soll? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek oder die Auswechslung von Forderungen nach
1180 BGB. angenommen werden? -- 11. 1. Wird die Gültigkeit der vom Bucheigentümer bewilligten und daraufhin eingetragenen Auflassungsvormerkung durch einen später eingetragenen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung beeinträchtigt? 2. Steht der eingetragene Widerspruch dem endgültigen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegen, wenn dieser die Vormerkung gutgläubig erlangt hat? -- 12. Bildet beim Verkauf von Kuxen die Verpflichtung zur Erteilung eines Nummernverzeichnisses eine sogenannte Hauptverpflichtung, deren Verletzung die Rechtssolgen des
326 BGB. nach sich zieht? -- 13. 1. Sind Zwischenzinsen gemäß Art. 21 der Durchführungsverordnung vom 29. November 1925 zum Auswertungsgesetz auch dann abzuziehen, wenn der Auswertungsbetrag infolge einer vertraglichen Verfallklausel vor dem 1. Januar 1932 zu zahlen ist? 2. über die Bedeutung einer vertraglichen Verfallklausel für die Aufwertung der dinglich gesicherten und der persönlichen Forderung einer Hypothek. Wann liegt Verzug mit der Zahlung der Zinsen für die Auswertungsbeträge vor? -- 14. Hat der Veräußerer eines Grundstücks gegen den Erwerber auch dann einen Ausgleichsanspruch wegen der beim Verkauf bereits gelöschten Hypothekenforderungen, wen
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