Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 136
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
31.12.1932
Herausgeber
Mitglieder des Gerichtshofes und der ReichsanwaltschaftVerlag
De GruyterSeitenzahl
480
Maße (L/B/H)
23,6/16/3,2 cm
Gewicht
858 g
Auflage
Reprint 2020
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-233305-1
1424 BGB. die Kenntnis des Ehemanns oder des Dritten von der Beendigung der ehemännlichen Verwaltungsbefugnis beziehen? 3. Kam der Grundstücksbesitzer dem Herausgabeanspruch gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht auch dann geltend machen, wenn er dem Herausgabeanspruch auf andere Weise begegnen kam und dadurch bereits gesichert ist? 4. Zur rechtlichen Bedeutung der Übertragungsanordnung gemäß
118 ZBG. in der Teilungsversteigerung -- 5. Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von
3 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Ist es dafür erheblich, ob ein selbständiger oder ein unselbständiger Wegeteil eingezogen wird? Kommt es für die Frage, ob die Telegraphenverwaltung die infolge einer Wegeeinziehung erforderlich werdenden Änderungen an ihrer Telegraphenlinie auf eigene Kosten zu bewirken hat, darauf an, ob die Einziehung auf Anregung und zum Nutzen des Wegeunterhaltungspflichtigen oder eines anderen geschieht? -- 6. Fällt die Befugnis des Hauptvermieters, nach
556 Abs. 3 BGB. gegen den Untermieter vorzugehen, dann weg, wenn er von dem mit dem Hauptmieter geschlossenen Mietverträge zurücktritt? -- 7. Kann der Veräußerer eines Grundstücks vom Erwerber Ausgleichung verlangen, wenn ihn infolge einer nach Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eine nicht vorausgesehene Aufwertungspflicht trifft? -- 8. Schützt die Vorschrift des
774 Abs. 1 Satz 2 BGB. den Gläubiger auch dagegen, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht? -- 9. Hastet der preußische Notar den Beteiligten ans Schadensersatz, wenn er zu einem von ihm beurkundeten Verträge einen zu hohen Stempel berechnet hat, den jene dann im Vertrauen aus die Richtigkeit dieser Berechnung gezahlt haben? -- 10. Kann ein Verzicht des Versicherers auf das Zugehen des Widerrufs einer Bezugsberechtigung darin gefunden werden, daß der Versicherungsvertrag mit einer Klausel geschlossen worden ist, wonach der Versicherer befugt sein sott, den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt zur Verfügung über alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag anzusehen? -- 11. 1. Hat der Pächter nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 ein Vorkaufsrecht auch dann, wenn das Siedlungsunternehmen das Pachtgrundstück freihändig erworben hat? 2. Besteht das Vorkaufsrecht des Pächters auch an Flächen, die er nicht in Pachtbesitz gehabt hat? S. Ist auf das Vorkaufsrecht des Pächters
508 BGB. anwendbar? Wie ist danach zu verfahren? -- 12. Zur Höhe und Berechnung der Bankzinse« um die Zeit der Währungsfestigung. Durften damals die Banken in den einzelnen Saldoabschnitten die Zinsen allgemein für den ganzen Abschnitt nach dem darin vorkommenden höchsten Stande der Schuld der Stunden berechnen? -- 13. Ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes 1. eine Haftpflichtversicherung, 2. ein besonders grobes Verschulden d
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