Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 137
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
31.12.1932
Herausgeber
Mitglieder des Gerichtshofes und der ReichsanwaltschaftVerlag
De GruyterSeitenzahl
408
Maße (L/B/H)
23,6/16/3,2 cm
Gewicht
858 g
Auflage
Reprint 2020
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-233323-5
933 BGB -- 4. In welchem Sinn besteht und wie wirkt das Formerfordernis des
313 BGB., wenn ein schriftlicher Mietvertrag seine Geltung von der Bedingung abhängig macht, daß es zur notariellen Beurkundung des in dem Mietvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts kommt -- 5. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach
770 Abs. 2 BGB. verweigern, wenn dem Gläubiger die Befugnis zur Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner gemäß
393 BGB. fehlt? — Kann der Bürge wegen einer Forderung des Hauptschuldners, gegen die der Gläubiger nicht aufrechnen darf, das Zurückbehaltungsrecht nach
768 Abs. 1 BGB. geltend machen, wenn sie auf demselben rechtlichen Derhältnis bemht wie der Anspruch gegen den Bürgen -- 7. Kann der Eigentümer, der bei der Errichtung eines Gebäudes auf dem ihm gehörigen Grundstück A die Grenze des ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücks B überschritten hat, das Grundstück A derart mit einer Hypothek belasten, daß sich diese auf das Gebäude auch insoweit erstreckt, als es auf dem Grundstück B aufgeführt ist? -- 8. Muß derjenige Ehegatte, welcher dem Ehebruch des anderen Teils zugestimmt haben soll, das Fehlen seiner Zustimmung beweisen? -- 9. Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im Falle des
419 BGB.? -- 10. Zur Rechtsstellung der Deutschen Reichspost auf Gmnd des Reichsmonopols am Fernsprechwesen. — Unterliegt sie wettbewerbsrechtlichen Gmndsätzen, wenn sie das ihr für Herstellung von Fernsprechanschlüssen zugegangene Anschriftenmaterial nach Verwendung hierfür einem Privatunternehmen zur Herstellung eines „Branchen-Fernsprechbuchs" gegen Entgelt überläßt, dieses Buch durch ihre Beamten vertreiben läßt, es amtlich empfiehlt und die Verwendung des Bildes des Reichsadlers auf dem Umschlag und dem Titelblatt des Buches gestattet? -- 11. Muß der Patentanmelder, um die Wirkung des Ausstellungsschutzes zu erlangen, bereits im Erteilungsverfahren eine entsprechende Ausstellungspriorität beanspruchen? — Gilt der Ausstellungsschutz für Erfindungen auch dann, wenn nicht der spätere Anmelder, sondern sein Lizenznehmer oder der Zweiterwerber der Lizenz die Erfindung ausstellt? -- 12. Wie ist die Boilmacht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Abtretung einer Grimdfchrrld — Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld — zu Verstempeln? -- 13. Wie ist über die Kosten zu entscheiden, wenn der Konkursverwalter einen Aussondermrgsanspruch nach der Aufnahme des Rechtsstreits sofort anerkennt? Wann ist sein Anerkenntnis kein „sofortiges" mehr? -- 14. Sind Beitrittserklärungen zu einer Genossenschaft m. u. N. wirksam, die einen dem
127 GenG, entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht enthalten? Kann ein solcher Formmangel durch Eintragung der Beitrittslustigen in die gerichtliche Liste der Genossen oder durch deren jahrelange Betätigung als Genossen geheilt werden? Über die Rechtslage im Falle solcher nichtigen Beitrittserklärungen -- 15. Welchen Einfluß hat das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallverficherung vom 20. Dezember 1928 mit Wirkung vom 1. Juli 1928 an auf den Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen feinen Dienstherren aus einem Unfall, den e
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