Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen / Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 127
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
31.12.1930
Herausgeber
Mitglieder des Gerichtshofes und der ReichsanwaltschaftVerlag
De GruyterSeitenzahl
419
Maße (L/B/H)
23,6/16/3,2 cm
Gewicht
858 g
Auflage
Reprint 2020
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-233531-4
st Abs. 2 AufwG. entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß das belastete Grundstück gegen ein anderes Grundstück eines anderen Eigentümers ausgewechselt worden ist? -- 2. Kann der Käufer eines Grundstücks, dem dieses übergeben ist, ans Grund seines Besitzes der Zwangsvollstreckung eines Hypotheken gläubigers nach
771 Abs. 1 ZPO. widersprechen? -- 3. Haftet die Reichspost für Unfälle, die sich bei Sonderfahrten mit Postkraftwagen ereignen? -- 4. Zur Auslegung eines Werkvertrags, bei dem es dem nicht sachkundigen Besteller darauf ankommt, Missstände beseitigen zu zu lassen, deren Ursache ihm nicht bekannt ist -- 5. Wie regelt sich die Auswertung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmungen? -- 6. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Sicherungsübereignungsvertrag als lästiges Veräusserungsgeschäft im Sinne der Tarifstelle 7 des preußischen Stempelsteuergesetzes anzusehen? -- 7. Zur Beweispflicht des Versicherer für die Behauptung, daß der Schaden durch Verschulden des Versicherten verursacht worden sei. -- 8. 1. Inwieweit gehören die Ausschüttung und die Abbaggerung von Bergwerkshalden zum Betrieb des Bergwerks im Sinne von
148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes? -- 9. 1. Ist die Versetzung eines preußischen Beamten aus einem Ministerium in eine Provinzialbehörde trotz des damit verbundenen Verlustes der Ministerialzulage zulässig? -- 10. 1. Findet auf die Pfandbriefe öffenilichrechtlicher Grundkreditanstalten der
46 AnlAblG. Anwendung oder sind sie nach
47flg. AufwG. aufzuwerten? -- 11. Welchen Einfluß hat das Geschäftsaufsichtsverfahren nach der Verordnung vom 14. Dezember 1916 auf die Anfechtbarkeit v -- 12. Über die Frage, wann die Kosten der Berufungsinstanz der Partei aufzuerlegen sind, die auf Grund neuen Vorbringens obgesiegt hat -- 13. Gilt die Formvorschrift des
15 Abs. 4 GmbHG. auch dann, wenn sich jemand der Gesellschaft gegenüber zur Erwerbung eines Geschäftsanteils verpflichtet, der ihm dadurch verschafft werden soll, daß auf Veranlassung der Gesellschaft ein Gesellschafter feinen Geschäftsanteil ganz oder zum Teil an ihn abtritt? -- 14. Finden die Verjährungsvorschriften in
117 Nr. 7,
118 des Binnenschiffahrtsgesetzes auch Anwendung ans den dinglichen Anspruch aus nautischem Verschulden eines Schiffseigner-Schiffers, sowie auf den persönlichen Anspruch aus solchem Verschulden und aus einem Verschulden der Schiffsbesatzung nach
114 das.? -- 15. Kommt bei der Firma einer Gesellschaft mbH., die allein dem Gegenstand des Unternehmens entnommen ist, für die Frage, ob sie geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts herbeizuführen, nur ein etwaiger Zusatz (HGB.
18 Abs. 2) oder die ganze Firma in ihrem Gesamteindruck in Betracht? -- 16. Ist ein hypothekarisch gesichertes Pfandbriefdarlehen, das eine Gemeinde bei einer landschaftlichen Kreditanstalt ausgenommen hat, nach dem Anleiheablösungsgesetz zu behandeln? -- 17. 1. Zur Abgrenzung des nichtrevisiblen Landesrechts vom Reichsrecht -- 18. über die Zulässigkeit einer Klage gegen eine nicht handelsgerichtlich eingetragene, vor Klagerhebung aufgelöste offene Handelsgesellschaft -- 19. Unter welchen Umständen ist der ordentliche Vorsitzende eines Senats als dauernd an der Führung des Vorsitzes verhindert anzusehen? -- 20. 1. Muffen im Falle des
1573 BGB. die „anderen Tatsachen ", auf welche die Scheidungsklage gegründet wird, schon für sich allein betrachtet eine schwere Eheverfehlung barst eilen? -- 21. Ist der Veschluß, durch den das Vormundschaftsgericht dem Pfleger eine Vergütung von bestimmter Höhe zubilligt, für den Prozeßrichter auch dann bindend, wenn an Stelle des Pflegebesohlenen ein Dritter durch Schuldübernahmevertrag die Kosten der Pflegschaft übernommen hat? -- 22. 1. Betreibt die Ehefrau auch dann ein selbständiges Erwerbsgeschä
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