Entscheidungen in Zivilsachen
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Sprache:Deutsch
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Auflage:Reprint 2020
129,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
31.12.1950
Herausgeber
Mitgliedern des Gerichtshofes und der Staatsanwaltschaft beim Obersten GerichtshofVerlag
De GruyterSeitenzahl
424
Maße (L/B/H)
23,6/16/3 cm
Gewicht
812 g
Auflage
Reprint 2020
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-236613-4
6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DfVO. zum UmstG -- 2. 1. Anwendung der Grundsätze der eine Wertpapiere i n k a u f s kommission betreffenden Entscheidung des Senats OGHZ. Bd. 2 S. 81 zur Frage des Selbsteintritts der Bank auf eine Wertpapier V e r k a u f s kommission. 2. Wie beim Scheckeinziehungsauftrag der Anspruch des Auftraggebers (vgl. OGHZ. Bd. 2 S. 222) so liegt bei der Wertpapierverkaufskommission der Anspruch des Kommittenten gegen die Bank auch bei Ausführung der Kommission durch die Zentrale Berlin von vornherein im Zuständigkeitsbereich der "beauftragten Filiale" (Ziff. 26 AGB.). Das die "Ost-West-Überweisung" eines Kunden zu eigenen Gunsten im Filialnetz einer Großbank charakterisierende Problem der Zuständigkeitsverlagerung taucht daher nicht auf. 3. Die 35. DfVO. zum Umstellungsgesetz führt zur Frage der Inanspruchnahme der "beauftragten Westfiliale" zu keinem anderen Ergebnis. 4. Die "bestens"-KlauseJ steht der Annahme einer Selbsteintrittskommission nicht von vornherein entgegen. 5. Zur Abgrenzung zwischen umstellungsbenachteiligten Altgeldguthaben und nach den allgemeinen Grundsätzen umzustellenden Forderungen gegen Banken. 6. Auch bei Altgeldguthaben kann zusätzlich zum Umstellungsbetrag gemäß
1 des Festkontogesetzes ein Verzugsschadensersatzanspruch aus
249, 286 BGB. in Betracht kommen -- 3. 1.
35 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS.) schließt die Haftung des Versicherers nicht für Schäden aus, die durch von neutral gebliebenen MMchten gelegte Minen verursacht werden. 2. Ob jemand grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ. Bd. 141 S. 131) -- 4. 1. Auch Uber eine negative Feststellungsklage kann durch Teilurteil entschieden werden. Besteht aber die Möglichkeit, daß das Teilurteil sich im Schlußurteil als inhaltlich unrichtig erweist, z. B. wenn der Beklagte inzwischen seine mit der Feststellungsklage geleugneten Ansprüche erhöht, so ist der Erlaß eines Teilurteils unzulässig. 2. Bei der Prüfung, ob in einem Vergleich ein Kaufvertrag enthalten ist, dürfen die beiderseitigen Vergleichsverpflichtungen nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden; der Vergleich muß vielmehr als Ganzes gewürdigt werden. 3. Ein dem Tatbestand des
18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. vergleichbares wirtschaftliches Austauschverhältnis liegt dann nicht vor, wenn die Geldschuld nach dem Parteiwillen in keiner Wertbe/iehung zur Sachleistung steht, sondern nach anderen Maßstäben berechnet ist -- 5,
21 Abs. 4 UmstG. ist unanwendbar, wenn die Bezahlung von Reparaturen gefordert wird, die der Besteller an seinem Grundbesitz auf Anweisung eines Geilenbergbeauftragten und ausschließlich im rüstungswirtschaftlichen Interesse des Reiches in Auftrag geben hat, die reparierten Anlagen jedoch infolge Kriegseinwirkung wieder vernichtet worden s
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