Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nach § 193 AO
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
24.07.2020
Verlag
GRINSeitenzahl
24 (Printausgabe)
Dateigröße
606 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346212566
193 ff. AO darzulegen, sowie verschiedene Auffassungen aus Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur zu erörtern.
Die wichtigsten Grundsätze der Besteuerung sind gemäß
85 AO der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und der Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Um diesen zu entsprechen, ist es essentiell, dass die Finanzbehörden den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermitteln. Daher erfolgt nach
88 Abs. 1 AO die Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Diese Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Diese haben bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestände zum Beispiel die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den
140 ff. AO und die Erklärungspflichten nach den
149 ff. AO zu beachten.
Deshalb geht die Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden im Grundfall nicht über das Verlangen der Vorlage von Rechnungen oder über ein Benennungsverlangen gemäß
160 AO hinaus. Im Kern beschäftigt sich die Veranlagung demnach mit der Subsumtion der dargelegten Kennzahlen aus den Erklärungen unter den gesetzlichen Tatbestand. In bestimmten Fällen gebietet die Art und der Umfang des Sachverhalts jedoch eine Ausweitung der Sachverhaltsermittlung. Dazu hat der Gesetzgeber in den
193 ff. der AO die Außenprüfung als besonderes Mittel im Ermittlungsverfahren geschaffen.
Dieser Teil des Ermittlungsverfahrens wird durch einen besonderen Verwaltungsakt - Prüfungsanordnung nach
196 AO - eingeleitet und stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen dar. Daher ist das aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitete Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung der Gesetzmäßigkeit des staatlichen Handelns zu beachten. Dies bedeutet konkret, dass eine Außenprüfung grundsätzlich nur nach rechtmäßiger Prüfungsanordnung durchgeführt werden darf.
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