Das Verhältnis des kanonischen zum weltlichen Stiftungsrecht und seine Auswirkungen auf die Stiftungsaufsicht für katholische Stiftungen in Bayern
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
19.01.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
87 (Printausgabe)
Dateigröße
824 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346331540
Streitig ist, welches Gewicht der Autonomie im Rahmen der verfassungsrechtlichen Güterabwägung beigemessen wird. Die Kirchengutsgarantie ergänzt dieses Selbstbestimmungsrecht. Im Wege der praktischen Konkordanz führt die Garantie je nach Nähe zum Sendungsauftrag zum abgestuften besonderen Vermögensschutz. Soweit diese Autonomie nicht greift, setzt kanonisches Recht umgekehrt in weiten Bereichen die Einhaltung der weltlichen Rechtsordnung voraus, um am weltlichen Rechtsverkehr wirksam teilzunehmen. Das weltliche Vermögensrecht wird kanonisiert. Auf die Stiftungsaufsicht übertragen führt das dazu, dass die Kirche als eigene Angelegenheit im Wesentlichen die Stiftungsaufsicht über kirchliche Stiftungen autonom ausübt. Weil sie nicht nur die Rechts-, sondern auch die Fachaufsicht ausübt, sind einzelne Stiftungen versucht, sich als weltliche Stiftung zu verstehen und sich so dieser Aufsicht zu entziehen.
Die dafür erforderliche Unterscheidung zwischen weltlichen und kirchlichen Stiftungen lässt sich in Grenzfällen nicht allein anhand der gesetzlichen Vorgaben treffen. Dafür bietet die historisch-kasuistische Methode nach K. Meyer einen Prüfungsrahmen. Als Alternative stellt der Autor eine entsprechende Anwendung eines Stärke-Schwäche-Tools vor, welches für objektiviertere Entscheidungen in der Unternehmensberatung Anwendung findet.
Abschließend wird die dezentralisierte gestufte Stiftungsaufsicht dargelegt, womit die Kirche auf die Säkularisierungstendenzen reagiert. Sofern ein stiftungsinternes Aufsichtsgremium gebildet wird, dass bestimmten Anforderungen entspricht, wird die Stiftungsaufsicht weitgehend auf dieses Gremium übertragen und die gesetzliche Stiftungsaufsicht beschränkt sich nur noch auf die Überwachung dieses Gremiums und auf die bedeutsamen Fälle.
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