Die Auswirkung des Verfassungsrechts auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Glockenschlags von Kirchtürmen und des islamischen Gebetsrufs Staatsexamensarbeit
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Sprache:Deutsch
17,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
16.03.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
36
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,4 cm
Gewicht
68 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-346-31012-5
Auf diesen verzichtete ein Großteil der Muslime in Deutschland bislang aus Rücksicht auf das Wohlbefinden der christlichen Bevölkerung. Ein weiterer Grund liegt aber darin, dass in der Vergangenheit zahlreiche Kommunen einen Antrag auf die Verkündigung per Lautsprecher ablehnten. Zwar bestätigte beispielsweise das hessische VGH (Verfassungsgerichtshof) die Entscheidung des VG Gießen, wonach eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für den lautsprecherverstärkten Gebetsruf nicht erforderlich sei, wenn dieser die Lautstärke von 60 dB(A), was einer normalen Unterhaltung entspricht, nicht überschreite. Bedenkt man jedoch, dass der Umgebungslärm mit 50 dB(A) nur wenig leiser als der Gebetsruf war und dieser somit seinem Zweck, in der städtischen Geräuschkulisse nicht unterzugehen, gemeinhin nicht nachkommen kann, während das Läuten der Kirchenglocke nach Auffassung des OVG Lüneburg auch dann noch hinzunehmen sei, wenn kurzzeitig Gespräche unterbrochen oder mit verstärkter Stimme weitergeführt werden müssen und Freizeitbeschäftigungen wie der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen vorübergehend gestört werden, ist die Annahme einer Ungleichbehandlung zwischen dem Muezzinruf und dem kirchlichen Glockengeläut naheliegend.
Ob diese Ungleichbehandlung mit der Verfassung in Einklang gebracht werden kann, wird unter anderem Gegenstand dieser Arbeit sein. Jedenfalls spielt das Immissionsschutzrecht im Zusammenhang mit dem kirchlichen Glockenläuten und dem islamischen Gebetsruf eine zentrale Rolle und weist zwangsläufig auch eine "verfassungsrechtliche Dimension" auf, da sich die Immissionsbetroffenen und grundrechtsberechtigten Emittenten stets auf ihre jeweiligen Grundrechte berufen.
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