Heilung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Protokollberichtigung Heilung praeter legem?
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
13.12.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
40 (Printausgabe)
Dateigröße
846 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346555106
Dabei findet eine dogmatische Herausarbeitung des beschlussmängelrechtlichen Nichtigkeitsbegriffes statt, wobei insbesondere auf das Schicksal der Wirksamkeit des Beschlusses zwischen dessen tatbestandlicher Vollendung und dem Abschluss der Niederschrift, als Beurteilungszeitpunkt für eine etwaige vorliegende Nichtigkeitsfolge, eingegangen wird.
Sodann findet eine Darstellung der Berichtigungsmöglichkeit einer notariellen Niederschrift vor und nach Abschluss der Niederschrift, jeweils differenzierend nach den Beurkundungsmöglichkeiten der
8 ff. BeurkG (Beurkundung von Willenserklärungen) sowie der
36 ff. BeurkG (Beurkundung von Tatsachen oder Vorgängen) statt.
Dabei wird ausführlich auf die Berichtigung offensichtlicher und anderer Unrichtigkeiten i. S. d
44a II BeurkG nach Abschluss der Niederschrift eingegangen. Auch werden genaue Abgrenzbarkeitskriterien zwischen den Arten der Unrichtigkeiten geschaffen.
Eine detaillierte dogmatische Klärung, ob, wie und in welchen Grenzen ein privatschriftliches Protokoll berichtigbar ist, schließt sich sodann an.
Abschließend beschäftigt sich die Arbeit damit, ob einem wegen Protokollierungsmangels nach
241 Nr. 2 AktG nichtigen Beschluss, welchem wegen des Eintritts der Gesetzwidrigkeit die Rechtskraft versagt wird, durch Berichtigung des mangelhaften Protokolls und somit dem Entfall des zur Nichtigkeit führenden Fehlers, zur Wirksamkeit verholfen werden kann.
Gegenstand der Arbeit ist somit insbesondere die Untersuchung, ob einer Protokollberichtigung Heilungskraft im Rechtssinne entnommen werden kann, obwohl die Berichtigung kein gesetzlich normierter Fall eines Heilungstatbestandes darstellt (Heilung praeter legem?) sowie bis zu welchen Zeitpunkten eine Berichtigung überhaupt zulässig erscheint.
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