Wann hilft die Bundeswehr im Inneren? Der Innere Staatsnotstand nach Art. 91 GG
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
07.07.2022
Verlag
GRINSeitenzahl
18 (Printausgabe)
Dateigröße
278 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346675088
Ziel dieser Arbeit ist es die geltenden Regelungen des GG laut Artikel 91 zu bewerten und festzustellen, ob die Formulierungen und Einsatzregelungen ausreichend sind, wie die Unterstützung der Bundeswehr im Inneren Notstand gezielt aussieht und aussehen kann, unter welchen Bedingungen betrachtete Situationen als inneren Not-stand bezeichnet werden, ist möglicherweise eine Erweiterung des Artikels 91 notwendig, um den heutigen gesellschaftlichen Gefahren im inneren Notstand gerecht zu werden und wie sieht der Erfolg eines solchen Einsatzes aus. Das Fazit dieser Arbeit ist demnach nicht lediglich die Beurteilung des Artikel 91 GG, sondern ebenfalls die Bewertung dieser rechtlichen Grundlage im heutigen System. Als Beispiel des inneren Notstandes wird in dieser Arbeit das Auftreten der Pandemie durch SARS-CoV-2 untersucht und wie sich der Artikel 91 GG darauf anwenden lässt.
2 Historischer Hintergrund der Bundeswehr im inneren Staatsnotstand
In diesem Kapitel wird die grundlegende Aufgabe Der Bundeswehr erläutert und ein Bezug zu der Aufgabe der Bundeswehr im Inneren geschaffen. Des Weiteren wird der historische Hintergrund erläutert, der dazu führt, dass solche gesetzlichen Grund-lagen und Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.
2.1 Aufgabe der Bundeswehr
Die Hauptaufgabe der Bundeswehr ist prinzipiell die, der äußeren Sicherheit im Ver-teidigungsauftrag. Die Gewährleistung der Inneren Sicherheit obliegt im Regelfall der Polizei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundeswehr jedoch eben-falls im Inneren eingesetzt werden, um die Innere Sicherheit zusätzlich zu gewährleisten. Demnach darf die Bundeswehr im zur Inneren Sicherheit nur eingesetzt werden, wenn es dass Gesetz laut Art. 87a Abs. 2 GG zulässt ausdrücklich nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
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