Inobhutnahme als Instrument der Kinder- und Jugendhilfe. Chancen und Grenzen einer Kriseninterventionsmaßnahme
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
26.10.2022
Verlag
GRINSeitenzahl
39 (Printausgabe)
Dateigröße
680 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346753458
Die Inobhutnahme bietet Kindern Schutz und Geborgenheit, wenn es im familiären Rahmen zu krisenhaften Zuspitzungen, Vernachlässigungen, Misshandlung oder Missbrauch kommt. Der Staat dient als Garant für das Kindeswohl bis zur Klärung, ob das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder eine anderweitige Maßnahme getroffen werden muss.
Im Jahr 2017 kam es zu insgesamt 61.400 vorläufigen Schutzmaßnahmen durch deutsche Jugendämter. Von dieser Summe sind in etwa 22.500 Fälle (37 %) zu differenzieren, da diese Inobhutnahmen auf eine unbegleitete Einreise von Kindern und Jugendlichen nach Deutschland gem.
42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und 42a SGB VIII zurückzuführen sind. Dennoch bleiben 38.900 Fälle (63 %), in denen Kinder oder Jugendliche regulär in Obhut genommen werden mussten. Gründe dafür sind gem.
42 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB VIII eine dringende Kindeswohlgefährdung oder die Bitte der Inobhutnahme von betroffenen Kindern und Jugendlichen.
Im Verlauf dieser Arbeit wird auf die erwähnten regulären Inobhutnahmen, welche sich rechtlich auf den
42 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB VIII stützen und gemäß dessen durchgeführt werden, Bezug genommen. Zur Vereinfachung und Steigerung der Lesbarkeit wird der allgemeine Begriff der Inobhutnahme ohne weitere Unterscheidung verwendet.
Im Jahr 2005 ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem.
8a SGB VIII in Kraft getreten, ebenso wurde in diesem Jahr der
42 SGB VIII novelliert. Der Vergleich der heutigen Zahlen mit den erhobenen Zahlen aus dem Jahr 2006 zeigt, dass sich die Zahl der Inobhutnahme um etwa 50 % gesteigert hat, denn im Jahr 2006 zählte das Statistische Bundesamt 25.847 Inobhutnahmen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch mit
42 SGB VIII benennt die rechtlichen Befugnisse zur Umsetzung und gibt eine Struktur für die sozialpädagogische Krisenintervention. Allerdings fehlt die Beschreibung der pädagogischen Umsetzung einer Inobhutnahme.
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