Polizeiliche Bearbeitung von Versammlungen zwischen dem Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und weiterem Recht der Polizei
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
08.08.2023
Verlag
GRINSeitenzahl
48 (Printausgabe)
Dateigröße
625 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346920393
Die Basis einer Demokratie bildet die Verfassung. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Verfassung Grundgesetz genannt.1 Im Grundgesetz sind die grundlegenden Rechte der deutschen Bevölkerung niedergeschrieben, insbesondere in den Artikeln 1-19 GG.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG ist eines der bedeutendsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Es gewährt allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind grundsätzlich vorbehaltslos gewährleistet. Diese können lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt: Einschränkbar gemäß Art. 8 Abs. 2 GG. Auf Bundesebene gilt hierbei das bundeseinheitliche Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978. Durch dieses Gesetz können Versammlungen verboten, eingeschränkt und/oder aufgelöst werden. Außerdem regelt es die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung und gibt Grundlagen für das polizeiliche Handeln. Der Bund übertrug die Gesetzgebungskompetenz für Verwaltungsverfahren im Zuge der Föderalismusreform von 2006 auf die Bundesländer. Seither erließen mehrere Bundesländer eigene Versammlungsgesetze, beispielsweise Bayern, Niedersachsen und Sachsen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen verabschiedete im Jahr 2021 ebenfalls ein eigenes Versammlungsgesetz, welches am 07.01.2022 in Kraft trat.
Aus dem VersG NRW ergeben sich Rechte und Pflichten für Versammlungsteilnehmer, aber auch Befugnisrechtsnormen für Polizeibeamte. Damit das VersG NRW Anwendung findet, muss es sich um eine Versammlung i.S.d. Gesetzes handeln.12 Ein besonderes Augenmerk wird deshalb auf folgende zentrale Aspekte gelegt: Einerseits der Versammlungsbegriff gem.
2 Abs. 3 VersG NRW, andererseits die Anwendung des Polizeirechtes gem.
9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW. Im Rahmen dessen wird auch auf die Anwendung möglicher strafprozessualer Maßnahmen eingegangen.
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