Produktbild: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB
Band 334

Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB Eine Untersuchung der Strafbarkeit de lege lata und de lege ferenda unter besonderer Berücksichtigung auch des § 108f StGB

109,90 €

inkl. gesetzl. MwSt., Versandkostenfrei


Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

11.11.2025

Abbildungen

3, 3 Tab.; 457 S., 3 schw.-w. Tab.

Verlag

Duncker & Humblot

Seitenzahl

457

Maße (L/B/H)

22,9/15,4/2,7 cm

Gewicht

705 g

Auflage

1

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-428-19593-0

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Taschenbuch

Erscheinungsdatum

11.11.2025

Abbildungen

3, 3 Tab.; 457 S., 3 schw.-w. Tab.

Verlag

Duncker & Humblot

Seitenzahl

457

Maße (L/B/H)

22,9/15,4/2,7 cm

Gewicht

705 g

Auflage

1

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-428-19593-0

Herstelleradresse

Duncker & Humblot GmbH
Carl-Heinrich- Becker - Weg 9
12165 Berlin
DE

Email: verkauf@duncker-humblot.de

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  • Produktbild: Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB
  • 1. Die historische Entwicklung des § 108e StGB
    Die Entwicklung bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs – Die Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis zur Deutschen Einheit – Die Entwicklung in der BRD bis zur Deutschen Einheit – Die Entwicklung von der Deutschen Einheit bis zur Schaffung des § 108e StGB n. F. – Der Weg zu § 108e StGB in seiner aktuellen Fassung – Fazit zur historischen Entwicklung

    2. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern de lege lata
    Das Rechtsgut des § 108e StGB – Der Tatbestand des § 108e StGB – Rechtswidrigkeit und Schuld – Unterlassen – Versuch – Täterschaft und Teilnahme – Rechtsfolgen – Konkurrenzen – Verfahrensrecht – Würdigung des § 108e StGB insbesondere im Hinblick auf die Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt

    3. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern de lege ferenda
    Leitkriterien für diesen Teil – Anpassungen des § 108e StGB – Anpassung im Verfahrensrecht – Flankierende Normen – Beibehalten der Verortung im vierten Abschnitt des StGB