"Elemente des Sachverhalts" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
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Sprache:Deutsch
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
24.11.2025
Verlag
GRINSeitenzahl
(Printausgabe)
Dateigröße
615 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783389166581
Trotz dieser Tendenz ist die Parteiautonomie im europäischen Kollisionsrecht - im wahrsten Sinne des Wortes - nicht grenzenlos: Die autonome Rechtswahl wird insbesondere dort eingeschränkt, wo ihr Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO) oder die öffentliche Ordnung (ordre public, Art. 21 Rom I-VO) entgegenstehen.
Eine weitere Beschränkung wird bei Inlandssachverhalten vorgenommen; Hat ein Sachverhalt ausschließlich Bezüge zu einem einzigen Staat, können die Parteien zwar grundsätzlich eine Rechtswahl treffen, gem. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bleiben die zwingenden Vorschriften des Bezugsstaates davon jedoch unberührt.
Der Grund für die Beschränkungen ist, dass der Staat andernfalls der Möglichkeit beraubt werden würde, effektiv zwingendes Recht zu setzen, denn jenes könnte andernfalls von den Parteien durch eine Rechtswahl umgangen werden.
Wo die Grenze zwischen einem Inlandssachverhalt und einem Auslandssachverhalt verläuft, bzw. welche Elemente des Sachverhaltes vorliegen müssen, damit ein Auslandssachverhalt anzunehmen ist, ist Quell verschiedener Interpretationen und hat zu einem über Jahrzehnte schwelenden Meinungsstreit geführt.
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