Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldverhältnisse; Leistungsstörungsrecht; Verbraucherschutzrecht
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Beschreibung
Produktdetails
Zustand
Sehr gut
Einband
Paperback
Erscheinungsdatum
27.03.2016
Verlag
Schmidt, RolfSeitenzahl
488
Maße (L/B/H)
23,8/16,6/2,5 cm
Gewicht
798 g
Auflage
11. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
2710003895777
323 V S. 2 BGB) und zur Hereinnahme von Folgeschäden in den Gewährleistungsbereich des
311a II BGB. Auch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016, das auch zu Änderungen der Verbraucherschutzvorschriften der
312 ff. BGB geführt hat, wurde berücksichtigt.
Die Darstellungsweise wurde im Übrigen beibehalten. Nach einer allgemeinen Einführung und der Klärung grundlegender Begrifflichkeiten wird der Inhalt von Schuldverhältnissen behandelt. Die im Rahmen der Prüfung eines vertraglichen Primäranspruchs relevanten Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts – namentlich die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einreden – sind Gegenstand der weiteren Ausführungen. Der Rücktritt wird aus Gründen des Sachzusammenhangs im Leistungsstörungsrecht dieses Buches erläutert und die Verbraucherschutzvorschriften werden in einem separaten Abschnitt behandelt. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hingegen in meinem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB dargestellt.
Hinsichtlich des Leistungsstörungsrechts ordnet das Buch die Problemkreise in einer rechtsfolgenorientierten Darstellung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und mit einer Vielzahl verdeutlichender Beispiele.
Im Anschluss an das Leistungsstörungsrecht wird auf das Schadensrecht (
249 ff. BGB) eingegangen. Auch hier soll in erster Linie ein Systemverständnis vermittelt werden, welches für die Lösung von Einzelproblemen nutzbar gemacht werden kann. Die zahlreichen Beispielsfälle dienen dabei der Verdeutlichung des nur knapp kodifizierten und daher kasuistisch geprägten Gebiets. Schließlich werden die Besonderheiten beschrieben, die sich bei der Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis ergeben.
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