Die Strafvorschriften des Urheberrechts.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
18.09.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
587
Maße (L/B/H)
23,3/15,7/3,2 cm
Gewicht
772 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10340-9
Mehr als die Hälfte der Arbeit wird durch die Darstellung des materiellen Urheberstrafrechts ausgefüllt. Der Verfasser stellt unter Auswertung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung und Literatur die relevanten Streitstände dar, fügt seine eigene Bewertung der Rechtslage an und findet zumeist neue Argumente und Lösungen. Hildebrandt setzt hierbei Akzente bei der Kommentierung solcher Fragen, die erst durch die Verwendung neuartiger Technologien in der Praxis - insbesondere der Computertechnik - aufgeworfen wurden.
Ein weiteres Kapitel befaßt sich mit Fragen der Strafverfolgung und der Rechtsfolgen bei Urheberrechtsstraftaten. Unter anderem geht es um das relative Strafantragserfordernis des
109 UrhG, das Privat- und Nebenklageverfahren, die Wechselwirkungen von Strafverfahren und Zivilverfahren, die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens sowie die Rechtsfolgenseite der behandelten Delikte und die Besonderheiten bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern.
Anschließend erläutert Hildebrandt die Konsequenzen der Delikte des Urheberrechts für andere Vorschriften. Praktische Bedeutung kommt insbesondere der vom Verfasser verneinten Frage zu, ob Urheberstraftaten als Vortat zur Hehlerei (
259 StGB) in Betracht kommen.
Das folgende Kapitel ist den Rechtstatsachen im Bereich des Urheberstrafrechts gewidmet. Es findet sich jeweils ein Abschnitt über Raubdrucke von Büchern, über den sogenannten Musikdiebstahl, sowie über die sogenannte Video- und Softwarepiraterie. Im Anschluß werden Anhangskriminalität und der Gang von Urheberstrafverfahren in der Rechtswirklichkeit dargestellt.
Von wissenschaftlichem Interesse sind die Beobachtungen des Verfassers in den weiteren Abschnitten der Arbeit. Der Verfasser prägt den Begriff der "Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes". Von einer Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes könne in dreierlei Hinsicht gesprochen werden: erstens als Funktionalisierung zur Auskunftserlangung, zweitens als Funktionalisierung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und drittens als Funktionalisierung zur Gefahrenabwehr. Der Verfasser stellt die These auf, daß die Funktionalisierung strafrechtlichen Schutzes als Strafzweck nach geltendem Recht unzulässig ist und dazu dient, Zivilprozeßrecht zu umgehen.
Der Autor schließt mit einer kommentierenden Darstellung der rechtspolitischen Reformvorschläge der Literatur.
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