Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
26.06.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
20
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,2 cm
Gewicht
45 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-640-35878-6
1204 Abs. 1BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden,dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des PfandesBefriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung derForderung verwendet. Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in demRecht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für denAnspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten.Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch istgekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sacheübergeben muss (vgl.
1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden.Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehenddurch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängtworden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung.Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapierenbestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder nocherlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen vonWertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.
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