Der Pfandvertrag
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
26.06.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
16 (Printausgabe)
Dateigröße
186 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640358847
Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß
1204 Abs. 1
BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden,
dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes
Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der
Forderung verwendet. Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem
Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den
Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist
gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache
übergeben muss (vgl.
1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden.
Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend
durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt
worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung.
Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren
bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch
erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von
Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.
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