Beteiligung der Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren (nach §§ 36 ff SGB VIII)
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
29.02.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
12 (Printausgabe)
Dateigröße
116 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638014748
36, 37 SGB VIII, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Studienbegleitende Aufgabe setzt sich mit der Beteiligung der Personensorgeberechtigten, bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren nach
36 ff SGB VIII auseinander. Die Ausgangssituation, die Zielbestimmung und die methodische Vorgehensweise sollen kurz näher erläutert werden.
Alle weiteren Aspekte die den Hilfeplan an sich, mit all seinen rechtlichen Grundlagen und Inhalten näher betreffen, werden außen vor gelassen und als bekannte Tatsachen vorausgesetzt. Eine Auseinandersetzung damit findet in dieser Arbeit nicht statt.
PerSorgeBer im Sinne des
7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind in der Regel die natürlichen Eltern gemäß
1591, 1592 BGB sowie die Adoptiveltern gemäß
1754 BGB. Auch im Falle einer Scheidung bleiben die Eltern PerSorgeBer, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gemäß
1671 BGB gestellt hat. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung gemäß
1626a BGB abgegeben haben oder sich letztlich verheiraten. Ohne diese gemeinsame Sorgeerklärung bleibt die elterliche Sorge nach
1626a Abs. 2 BGB allein bei der Mutter.
Was die elterliche Sorge ist, wird in
1626 Abs. 1 BGB definiert und so umfasst sie die
Bestandteile der Personen- sowie der Vermögenssorge des minderjährigen Kindes. In beiden Bereichen umfasst die elterliche Sorge einerseits die Beziehung zwischen Eltern und Kindern (Innenverhältnis), aber auch die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (Außenverhältnis).
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