Criminal Compliance - unternehmensinterne Maßnahmen zur Korruptionsprävention
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
23.08.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
26 (Printausgabe)
Dateigröße
513 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656262183
130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmaßnahmen treffen muss. Der Compliance-Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen (
91 II AktG und
87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen(
93 II , 107 III S.2, 116 AktG,
43 II GmbHG,
130 OWiG,
13 StGB) zu finden. Insbesondere für Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Verstoß hohe Geldbußen nach sich ziehen,
30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist bestrebt ein System einzuführen welches ein Verstoß gegen die zahlreichen Haftungsriskren aus dem Strafrecht
299, 331, 333 StGB zu verhindern. Darüber hinaus gibt es branchenabhängig die Verpflichtung der Einführung eines CMS wie z.B. in der Finanzdienstleistungsbranche gem.
33 WPHG,
25a KWG, der Versicherungsbranche nach
64a VAG oder im öffentlichen Vergabeverfahren gem.
97 GWB. 1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Fraglich ist, ob das Versenden von WM-Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach
331 StGB und eine Vorteilsgewährung nach
333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist.
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