Arbeitsrechtliche Grundsätze im Datenschutzrecht: Zulässigkeit hinsichtlich der Datenerhebung und Überwachung von Arbeitnehmern im Rahmen des Datensch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
25.01.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
65 (Printausgabe)
Dateigröße
779 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656360513
Im Datenschutz werden hauptsächlich personenbezogene und besondere personenbezogene Daten, welches erhoben, verarbeitet oder genutzt wird, geschützt. Das Datenschutzrecht wurde am 1.09.2009 reformiert. Dies geschah aufgrund der Datenschutzskandale bei Lidl, Telekom und Deutsche Bahn. Damit wurde von vielen Arbeitnehmern das Persönlichkeitsrecht verletzt, was verfassungsrechtlich fest garantiert ist vgl. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht wurde durch das Mithören der dienstlichen oder privaten Telefonate und über die Videoüberwachung an nicht zulässigen Stellen verletzt. Grundsätzlich galt das Datenschutzrecht durch den
28 BDSG sehr allgemein. Durch die Reformierung wurde die Vorschrift
32 BDSG eingefügt, welches sich wesentlich auf das Arbeitsrecht erstreckt und die Betroffenen Arbeitnehmer die gem.
3 Abs. 11 BDSG erfasst sind, Anwendung findet.
32 BDSG gilt für alle Beschäftigten gem.
3 Abs. 11 BDSG. Der Begriff für die Beschäftigten ist nach dieser Norm weiter gefasst als des Arbeitnehmers. Es werden nicht nur Arbeitnehmer erfasst, sondern auch (Auszubildende, Personen in Fortbildung/ Umschulung), Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ein-Euro-Jobber), arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte Richter und Soldaten (auch Zivildienstleistende) sowie Bewerber. Das Datenschutzrecht erfordert eine wirksame Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung muss auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Eine Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Abweichungen in den Formalitäten der Einwilligung sind zulässig, wenn Eilbedürftigkeit besteht. Bei der Eilbedürftigkeit sollte eine mündliche oder fernmündliche Einwilligung, wie z.B. bei Telefoninterviews ausreichen. Bei einer Verletzung des Betroffenen hat das Datenschutzrecht Ansprüche auf Benachrichtigung, Sperrung, Löschung, Berichtigung, Auskunft und Schadensersatz zuerkannt.
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