Haftung von Ratingagenturen nach dem Recht der Europäischen Union Das zivilrechtliche Haftungsregime des Art. 35a CRA-III-VO
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
27.03.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
24 (Printausgabe)
Dateigröße
548 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656930761
Insbesondere die unrühmlichen Fehlbeurteilungen von Wertpapieren, welche gebündelte grundpfandrechtlich abgesicherte Immobilienkredite zum Gegenstand hatten, sollen die exzessive Aufnahme von Immobilienkrediten in den USA beschleunigt haben und letztendlich eine substantielle Rolle bei der Entstehung der Finanzkrise gespielt haben. So nimmt es nicht wunder, dass die Ratingagenturen, die bislang von einem weitestgehend deregulierten Tätigkeitsfeld profitierten, in den Fokus europäischer Bürokraten geraten sind.
Die Europäische Union hat mit dem "Basisrechtsakt", der Verordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, für die im europäischen Raum tätigen Agenturen ein dezentrales und komplexes Aufsichtsregime verankert, welches durch weitere europäische Rahmenrechtsakte ergänzt bzw. austariert werden sollte. So wurde z.B. mit Erlass der Änderungsverordnung Nr. 513/2011 die Errichtung der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) besiegelt, welche durch eine Kompetenzagglomeration zugunsten der ESMA die komplexe Melange aus nationalen und europäischen Aufsichtskompetenzen lösen soll. Die erlassenen Rechtsakte waren bis zum Erlass der Änderungsverordnung Nr.362/2013 ausschließlich solche des öffentlich-rechtlichen Aufsichtsrechts, deren Durchsetzung nunmehr größtenteils durch die ESMA wahrgenommen wird.
Die sich in letzter Zeit vermehrt in den Vordergrund drängende zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen für fehlerhafte Ratings wurde aber bislang ausdrücklich den nationalen Gesetzgebern überlassen. Dies ändert sich nunmehr mit der Einführung der CRA-III-VO, die in ihrem Art. 35a eine genuin zivilrechtliche Anspruchsgrundlage vorsieht, auf welche sich Anleger und Emittenten künftig vor Gericht unmittelbar stützen können, wenn sie von Ratingagenturen Schadensersatz wegen Verstößen von aus der Verordnung resultierender Pflichten, die sich auf ein Rating ausgewirkt haben, verlangen.
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