Unternehmensführungspraktiken. Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB.
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Sprache:Deutsch
18,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
25.06.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
32
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
62 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-668-00528-0
289a Abs. 2 Nr.2 HGB. Die Fragen, die durch den Gesetzestext aufkommen, sind, was relevante Unternehmensführungspraktiken sind und wie diese identifiziert werden können. Zudem stellt sich die Frage, welche Bedeutung der juristische Paragraph in der Praxis der Betriebswirtschaftslehre einnimmt und ob diese im Einklang zueinanderstehen.
Im ersten Schritt werden Unternehmungsführungspraktiken, wie sie vom Gesetz vorgesehen sind, ermittelt.
Weiter wird in Gliederungspunkt 2.2 auf die Entstehung des
289a eingegangen und aus welchen internationalen Richtlinie dieser Paragraph geschaffen wurde. Weiterhin wird der Frage nachgegangen, welche Gesetze vor Schaffung des
289a gegolten haben.
Anschließend wird der Geltungsbereich des Paragraphen eingegrenzt und die Arten von Unternehmen herausgestellt, die ihre Unternehmungsführungspraktiken offenlegen müssen.
In Gliederungspunkt 2.3 befasst sich, wo die Angaben nach 289a Abs. 2 Nr. 2 der betroffenen Unternehmen veröffentlicht werden müssen und somit für den Bilanzleser zu finden sind.
3 s. Handelsgesetzbuch
289a
In den Gliederungspunkten 2.4 und 2.5 wird der Umfang der Angaben, sowie auf deren Grenzen und mögliche Spielräume bei der Erstellung der Erläuterungen zu den relevanten Unternehmungsführungspraktiken eingegangen.
Der Gliederungspunkt 2.6 befasst sich mit zusätzlichen, zu beachtenden Punkten zu
289a, unter anderem welche anderen Paragraphen in engem Zusammenhang stehen und welche Strafen bei Nichteinhalten der Vorgaben von
289a Abs. 2 Nr.2 entstehen können.
In Gliederungspunkt 3.1 wird aufgezeigt, welche Bedeutung der Paragraph 289a in der Praxis hat und welche Informationen große Aktiengesellschaften, die einen guten Ruf bezüglich ihrer Comliance genießen wie Siemens, Daimler oder Volkswagen angeben.
Auf die Anwendungsbeispiele in 3.1 folgt in Gliederungspunkt 3.2, der Abgleich zwischen der Praxisrelevanz des Paragraphen und der juristischen Vorgabe.
Aus den bisher gesammelten Informationen werden in Gliederungspunkt 3.3 mögliche Verbesserungsvorschläge erarbeitet, um
289a Abs. 2 Nr.2 besser in die betriebswirtschaftliche Praxis zu integrieren.
Gliederungspunkt 4 beeinhaltet eine Zusammenfassung dieser Arbeit inklusive eines Ausblicks für die Zukunft.
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