Die Verrechnung im Sozialrecht Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtliche Willenserklärung?
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
01.09.2011
Verlag
GRINSeitenzahl
36 (Printausgabe)
Dateigröße
473 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640996889
In all diesen Fällen ist es notwendig, die einmal entstandenen Fehler zu korrigieren. Auf verfahrensrechtlicher Ebene stellt das SGB X ein ausdifferenziertes Instrumentarium zur Verfügung, dass sowohl den Interessen des Bürgers als auch jenen der Sozialleistungsbehörde in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Probleme tatsächlicher Natur tauchen dann auf, wenn der zur Leistung Verpflichtete aus irgendeinem Grund die geschuldete Leistung nicht erbringen will oder kann. Ist die Schuld in Geld zu erfüllen, kann in einer solchen Situation im Zivilrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufrechnung nach den
387 BGB erklärt werden.
Ähnliche Überlegungen können auch seitens der Sozialleistungsträger angestellt werden, wenn der eigenen Forderung ein Sozialleistungsanspruch des Bürgers gegenübersteht. Selbst wenn der Schuldner von ihnen gar keine Leistung (mehr) bezieht, bietet das Sozialrecht die Möglichkeit, die Forderungen von einem anderen Sozialleistungsträger im Wege der Verrechnung nach
52 SGB I einziehen zu lassen.
Angesichts dieser Eingriffsmöglichkeit, die sich für die Sozialleistungsträger bietet, um die rechtmäßige Vermögenslage wieder herstellen zu können, stellt sich für die vorliegende Arbeit die Frage der dogmatischen Einordnung von Aufrechnung und Verrechnung in die rechtliche Systematik und auch nach ihrem rechtlichen Verhältnis zueinander.
Wie sich Rechtsprechung und Literatur entnehmen lässt, ist diese in höchstem Maße umstritten, ob also die Verrechnung einen Verwaltungsakt darstellt oder eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde ist?
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