Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d) und e) GewStG
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Sprache:Deutsch
18,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
04.03.2020
Verlag
GRINSeitenzahl
48
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,4 cm
Gewicht
84 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-346-11311-5
Zinsen gehen für bewegliche Güter zu 20 % und für unbewegliche Güter zu 50 % in die Hinzurechnungssumme ein. Nach Betrachtung aller Tatbestände und dem Abzug des Freibetrags von 100 000 EUR werden 25 % der Gesamtsumme zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Unternehmen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, gemessen an deren objektiven Ertragskräften, sollen nach einer bestimmten Belastungsvorschrift folgerichtig gleich besteuert werden. Das gemietete bzw. gepachtete Wirtschaftsgut muss in dem fiktiven Fall, es stünde im Eigentum des Mieters oder Pächters, in dessen Anlagevermögen bilanziert sein.
Die Hinzurechnungsvorschrift ist verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass jede noch so kurzfristige Anmietung hinzuzurechnen sei, steht im Widerspruch mit der Anlagevermögen-Fiktion. Im Falle einer gelegentlichen Messeteilnahme hat das Finanzgericht zugunsten der Unternehmen gegen eine Hinzurechnung geurteilt, obwohl diese zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Unternehmens gehört. Die Zinsen für Weitervermietungen sollen trotz drohender Substanzbesteuerung auf jeder Stufe hinzugerechnet werden, wenngleich sowohl das unternehmerische Eigeninteresse fehlen kann, als auch die sprachliche Bedeutung von "Benutzung" vor allem im Gesetzestext nicht eindeutig geklärt ist. Der BFH sieht darin keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Insgesamt kollidiert die Hinzurechnungsvorschrift von Miet- und Pachtzinsen derzeit nicht mit höherrangigem Recht.
Dass
8 Nr. 1 GewStG dringend nachgebessert werden muss, zeigt auch die unterschiedliche Bewertung der FG zu den Herstellungskosten. So werden nach einem Urteil nicht aktivierte Herstellungskosten hinzugerechnet, während nach einem anderen die Hinzurechnung für alle Herstellungskosten entfallen. Die widersprüchliche Rechtsprechung erschwert eine korrekte Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift.
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