Umsatzsteuerliche Neutralität im B2B-Bereich? Die steuerliche Behandlung von Reiseleistungen
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Sprache:Deutsch
29,99 €
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
18.11.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
70 (Printausgabe)
Dateigröße
1629 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346541222
25 UStG an die unionsrechtlichen Vorschriften. So wurde aus
25 Abs.1 S.1 UStG ein Passus gestrichen und
25 Abs.3 S.3 UStG komplett entfernt. Seit dem 18.12.2019 besteht für Unternehmer, die Reiseleistungen im eigenen Namen erbringen und dafür Reisevorleistungen bezogen haben, kein Wahlrecht bezüglich der Regel- und Margenbesteuerung mehr und es ist zwingend die Margenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt somit nicht nur für Leistungen an Privatpersonen, sondern auch für solche, die an das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden.
Der leistende Unternehmer durfte bisher die Bemessungsgrundlage durch Gruppen- oder Gesamtmargen ermitteln. Ab dem 31.12.2021 kann er die Vereinfachungsregelung jedoch nicht mehr anwenden und muss die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Leistung bestimmen. In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie fehlt die Grundlage zur Ermittlung der Marge. Die Änderung von der Gesamtmarge oder Gruppenmarge zur Einzelmargenermittlung erfordert einen erhöhten Ermittlungsaufwand. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Reiseleistung ist im Zeitpunkt der Entstehung oft nicht möglich, da die Kosten der Reisevorleistungen noch nicht feststehen. Schon im Umsatzsteueranwendungserlass (zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 07.05.2020, BStBl. I 2020, 530) steht, dass man deswegen die Bemessungsgrundlage schätzen solle. Jedoch ist es, auch vor dem Hintergrund von Rahmenverträgen mit Hotelkontingenten fraglich, ob die Ermittlung der Einzelmargen tatsächlich zu einem genaueren Ergebnis führt und damit der administrative Mehraufwand gerechtfertigt ist.
Die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bestehen hierbei vor allem im Bereich des Vorsteuerabzug, denn durch den fehlenden Vorsteuerabzug der Reisevorleistungen ergibt sich eine Kostensteigerung. Hierbei wird geprüft, ob das Konzept der umsatzsteuerlichen Neutralität durch die Anwendung auf den B2B-Bereich ab dem 18.12.2019 weiterhin gewahrt ist.
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