Das Ortsgericht in Hessen (Vor-) Rechte für alle Bürgerinnen und Bürger in Hessen
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- Deutsch ausgewählt
14,70 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
15.10.2009
Herausgeber
Vertrieb GmbH BorgardVerlag
BoD – Books on DemandSeitenzahl
124
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,9 cm
Gewicht
191 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-8391-2374-4
Die Landeshauptstadt ist Wiesbaden, die größte Stadt Frankfurt am Main. Seine unmittelbaren Vorgängerstaaten waren der Volksstaat Hessen und die preußischen Provinzen Kurhessen und Nassau. Ortsgerichte bestehen in Hessen, in dem früheren Volksstaat Hessen und dem bereits 1866 zu Preußen gekommenen Nassau, seit nun weit mehr als einem Jahrhundert. Auf Grund dessen mussten vorher errichtete Schätzungsämter und Feldgerichte ihre Tätigkeit einstellen.
Ortsgerichte sind nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz, Dienstaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Rechtsgrundlage ist das seit 1. Januar 1953 geltende hessische Ortsgerichtsgesetz (OGG) vom 06. Juli 1952 (GVBl. I S. 124), das in der Zwischenzeit mehrfach geändert und am 02. April 1980 (GVBl. I S. 114) neu gefasst wurde. Weitere Änd.-Fass. erfolgte am 17. Dez. 1998 (GVBl. I S. 562); Das Ortsgerichtsgesetz findet jew. i.d.z.Zt.gült.Fass. Anwendung. Den Ortsgerichten obliegen die durch v.g. Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel. Ortsgerichte setzen sich zusammen aus unbescholtenen orts- und gemarkungskundigen Bürgern. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde durch den Präsidenten bzw. Direktor des zuständigen Amtsgerichts.
Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte ehrenamtliche Beamte des Landes; sie erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung sondern bekommen lediglich die vereinnahmten Gebühren, die durch eine vom Land beschlossene Gebührenordnung (GebO) festgesetzt sind. Ferner haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (z.B. Fahrtkosten) sowie evtl. Verdienstausfall. Solche Auslagen fallen jedoch nur in einzelnen Fällen (z.B.bei Grundstücksschätzungen) an.
>Das Ortsgericht< wendet sich vor allem an die Bürgerinnen und Bürger im Lande Hessen.
Das vorliegende Handbuch enthält:
als wesentliche Rechtsvorschrift das >Hessische Ortsgerichtsgesetz (OGG)<.
Die >Zusammenstellung der Ortsgerichte< (S.32-123) soll für die vielfältigen Bedarfsfälle der unmittelbaren Kontaktaufnahme für die Bürgerinnen und Bürger dienen, damit sie sich ggfs. an das richtige für sie zuständige Ortsgericht wenden können.
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