Die körperschaftsteuerliche Organschaft
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Sprache:Deutsch
15,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
21.05.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
19 (Printausgabe)
Dateigröße
631 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638277556
Organgesellschaft i.S.d.
14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch
17
KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (hauptsächlich die
GmbH
1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugezählt. Voraussetzung ist, dass sich
der Sitz der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn
die OG mittels eines Gewinnabführungsvertrags (vgl.
291 Abs. 1 AktG)
sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuführen (vgl.
14
Nr. 1 KStG).
1.2 Organträger
Ein Organträger im Sinne des
14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person, wenn diese Unternehmer eines
gewerblichen Betriebes sind. Dazu gehören auch eine nichtsteuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i.S.d.
1
Abs. 1 KStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d.
15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland unter Berücksichtigung
ob an der PG ein oder mehrere beschränkt einkommensteuer-
bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind.
Nach
18 KStG i.V.m.
14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches
Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene
Zweigniederlassung unterhält. [...]
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