Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
15.02.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
511 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638005500
27 Abs. 4 HRG normierte Gebot der Gebührenfreiheit des Erststudiums für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Inzwischen haben mehrere Länder die Einführung allgemeiner Studiengebühren beschlossen. Weitere Länder werden folgen. Das Flächenbundesland X beabsichtigt dagegen, an der in
30 des geltenden Landeshochschulgesetzes normierten Studienkontenregelung (Studiengebührenfreiheit für das Erststudium, Studienkonto mit Studienguthaben, Studiengebühren in Höhe von 650 EUR nur nach Verbrauch des Studienguthabens) grundsätzlich festzuhalten. Da jedoch die angrenzenden
Länder allgemeine Studiengebühren einführen, fürchtet das Land X finanzielle Mehrbelastungen, die durch Zuwanderung von Studierenden aus diesen Ländern entstehen. Die Landesregierung denkt daher über Schutzvorkehrungen nach. Insbesondere wird in Erwägung gezogen, die Geltung des
30 HochSchG auf Studierende aus dem Land X zu beschränken und von Studierenden aus anderen Ländern die Studiengebühren zu erheben, die nach Verbrauch des Studienguthabens auch von Studierenden aus dem Land X erhoben werden.
Schließlich verabschiedet der Landtag mit der Regierungsmehrheit eine Änderung des
30 HochSchG.
30 Abs. 1 Satz 1 HochSchG hat danach folgenden Wortlaut: "Das Studium ist für Studierende mit Studienguthaben bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei." Der geänderte
30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG bestimmt: "Ein Studienkonto mit Studienguthaben erhalten mit Einschreibung die Studierenden, die ihre Hauptwohnung im Land X haben."
30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG regelt u.a., dass Studierende ohne Studienguthaben, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Erhebung der Studiengebühr ausgenommen sind. Auch kann nach
30 Abs. 6 Satz 2 HochSchG die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt."
Ist die Regelung des
30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG materiell verfassungsgemäß?
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