Zur Regelung von Entgeltfragen auf Tarif- und Betriebsebene Die Regelungssperre des § 77 III BetrVG: Reichweite und Verhältnis zum Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 III TVG
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
03.12.2006
Verlag
GRINSeitenzahl
36 (Printausgabe)
Dateigröße
368 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638576307
Die privatautonomen Gestaltungsmittel entspringen vor allem dem Arbeitsverhältnisrecht. Gemeint sind Individualarbeitsverträge, Gesamtzusagen, betriebliche Übungen, aber auch Weisungen des Arbeitgebers. Sie finden ihre Grundlagen im BGB, HGB und auch in der GewO.
Bei der Gestaltung durch objektives Recht ist zunächst das staatliche Recht zu nennen. Von ihm wird das Arbeitsrecht durch die Verfassung, Gesetze und Rechtsverordnungen mit ihren teils zwingenden, teils dispositiven Normen bestimmt. Eine Besonderheit des objektiven Rechts, bildet das autonome Arbeitsrecht. Im Rahmen der vom Staat gesetzten zwingenden Rechtsnormen können Betriebs- oder Tarifparteinen eigenständige Rechtsnormen schaffen, die normativ wirken. Die auf Tarifebene und Betriebsebene geschaffenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten gemäß
4 I S. 1 TVG und
77 IV S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend.
Die verschiedenen Gestaltungsmittel stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Konkurrenz- und Rangfragen stellen sich vor allem im privatautonomen Recht und im autonomen Arbeitsrecht, aber auch in deren Verhältnis zueinander. Fest steht jedoch, dass das staatliche Recht, und vor allem die Verfassung als Grundordnung des Staates2, allem autonomen Recht vorgeht. Denn die Geltung des autonom geschaffenen Rechts ergibt sich aus der entsprechende Anerkennung des Staates.
Im Folgenden soll vorrangig auf die Konkurrenz- und Rangfragen der Rechtssetzung auf Tarif- und Betriebsebene eingegangen werden, den Ebenen, auf denen normativ geltendes Recht geschaffen und somit objektives Arbeitsrecht autonom gestaltet wird. Insbesondere wird die Bedeutung der
77 III BetrVG und 4 III TVG für diese Fragen näher untersucht.
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